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   LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2017 - L 13 AS 240/17 B ER   

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LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2017 - L 13 AS 240/17 B ER (https://dejure.org/2017,95709)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13.09.2017 - L 13 AS 240/17 B ER (https://dejure.org/2017,95709)
LSG Niedersachsen-Bremen, Entscheidung vom 13. September 2017 - L 13 AS 240/17 B ER (https://dejure.org/2017,95709)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 16.06.2015 - B 4 AS 44/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Angemessenheit der

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2017 - L 13 AS 240/17
    Der Grundsicherungsträger hat im Klageverfahren die Möglichkeit, eine ggf. unterbliebene Datenerhebung und -aufbereitung nachzuholen und das SG muss ggf. auch selbst Ermittlungen durchführen (vgl. z. B. BSG, Urteil vom 16. Juni 2015 - B 4 AS 44/14 R - juris Rn. 19 m. w. N.).
  • BSG, 17.06.2010 - B 14 AS 58/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Darlehen für Mietschulden -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2017 - L 13 AS 240/17
    Zwar hält der Senat an seiner ständigen Rechtsprechung fest, dass auch im Rahmen der Regelung des § 22 Abs. 8 SGB II, wonach Schulden übernommen werden können, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist, grundsätzlich die Kostenangemessenheit der Wohnung erforderlich ist (u.a. Beschluss vom 2. Juni 2015 - L 13 AS 127/15 B ER unter Bezugnahme auf BSG, Urteil vom 17. Juni 2010 - B 14 AS 58/09 R - juris Rn. 30).
  • BSG, 12.12.2013 - B 4 AS 87/12 R

    Arbeitslosengeld II - Angemessenheit der Unterkunftskosten - fehlendes

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2017 - L 13 AS 240/17
    Aus diesem Grund kann insbesondere im Eilverfahren auch die rechte Spalte in der Tabelle zu § 12 WoGG zu Grunde zu legen und diese durch einen angemessenen Zuschlag von 10 % zu den Tabellenwerten zu erhöhen sein, sodass mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgeglichen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - juris Rn. 25, 28; Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R - juris Rn. 29; vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. Juli 2013 - L 13 AS 193/13 B ER -, Beschluss vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER - und Beschluss vom 24. Juni 2015 - L 13 AS 113/15 B ER).
  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietschulden - Darlehen oder

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2017 - L 13 AS 240/17
    Ferner ist klarzustellen, dass das Darlehen (allein) der Antragstellerin zu 1) zu gewähren ist, da diese aus den zugrundeliegenden Lieferverträgen mit den Stadtwerken Delmenhorst verpflichtet ist (vgl. zur Nicht-Anwendung der Kopfteilmethode bei der Feststellung der Darlehensbelastung im Rahmen des § 22 Abs. 8 SGB II: BSG, Urteil vom 18. November 2014 - B 4 AS 3/14 R - juris Rn. 25 ff.).
  • BSG, 11.02.2015 - B 4 AS 26/14 R

    Arbeitslosengeld II - Mehrbedarf bei Alleinerziehung - keine anteilige

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2017 - L 13 AS 240/17
    Insofern erscheint es zumindest nicht völlig ausgeschlossen, dass die Antragsteller, sofern sie nach dem ohne Zusicherung erfolgten Umzug bis zur Klärung der Rechtslage nicht gewillt sein sollten, in eine kostengünstigere Unterkunft umzuziehen, in der Lage sein könnten, die Differenz von monatlich 64, 46 EUR z. B. vorübergehend aus dem gewährten Mehrbedarf für Alleinerziehende (147,24 EUR) zu zahlen, zumal dieser Mehrbedarf unabhängig von tatsächlich durch die Alleinerziehung entstehenden Mehraufwendungen pauschaliert zur allgemeinen Verbesserung der wirtschaftlichen Situation Alleinerziehender gewährt wird (vgl. BSG, Urteil vom 11. Februar 2015 - B 4 AS 26/14 R - juris Rn. 16).
  • BSG, 17.12.2009 - B 4 AS 50/09 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Kostensenkungsaufforderung -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2017 - L 13 AS 240/17
    eines Sicherheitszuschlages von 10 % liegen, es sich mithin nicht um eine extrem hohe Miete handelt, die vom Steuerzahler nicht zu finanzieren ist (vgl. BSG, Urteil vom 17. Dezember 2009 - B 4 AS 50/09 R - juris Rn. 27), und in denen die Leistungsempfänger im Rahmen der Selbsthilfe in der Lage erscheinen, die auflaufenden Differenzbeträge mittelfristig, d.h. bis zur gerichtlichen Klärung der Angemessenheitswerte, aus eigenen Mitteln aufzubringen.
  • BSG, 26.05.2011 - B 14 AS 132/10 R

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beschränkung des Streitgegenstandes -

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2017 - L 13 AS 240/17
    Aus diesem Grund kann insbesondere im Eilverfahren auch die rechte Spalte in der Tabelle zu § 12 WoGG zu Grunde zu legen und diese durch einen angemessenen Zuschlag von 10 % zu den Tabellenwerten zu erhöhen sein, sodass mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgeglichen werden (vgl. BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - juris Rn. 25, 28; Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R - juris Rn. 29; vgl. auch Senat, Beschluss vom 31. Juli 2013 - L 13 AS 193/13 B ER -, Beschluss vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER - und Beschluss vom 24. Juni 2015 - L 13 AS 113/15 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.02.2017 - L 11 AS 983/16

    Gewährung von Kosten für Unterkunft und Heizung; Gewährung der Hilfe für junge

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2017 - L 13 AS 240/17
    In einem solchen Fall kann im gerichtlichen Eilverfahren - anders als bei gänzlichem Fehlen eines Konzepts (vgl. zu einem solchen Fall: LSG Niedersachsen-Bremen, Beschluss vom 2. Februar 2017 - L 11 AS 983/16 B ER - juris Rn. 22) - nicht ohne weiteres auf die Tabelle zu § 12 WoGG zurückgegriffen werden.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.01.2014 - L 13 AS 266/13

    Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II im Verfahren des einstweiligen

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2017 - L 13 AS 240/17
    Entgegen der Auffassung der Antragsteller fehlt es der Beschwerde des Antragsgegners nicht an einem Rechtsschutzbedürfnis, da dieses nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch dann gegeben ist, wenn der die Beschwerde einlegende Leistungsträger die erstinstanzlich ergangene einstweilige Anordnung - wie hier - bereits ausgeführt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2014 - L 13 AS 266/13 B ER - juris Rn. 9 m. w. N.).
  • LSG Bayern, 11.04.2011 - L 7 AS 214/11

    Ein Eilantrag ist kein Widerspruch

    Auszug aus LSG Niedersachsen-Bremen, 13.09.2017 - L 13 AS 240/17
    Auch der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz ersetzt nicht den fehlenden fristgerechten Widerspruch (so auch Bayerisches Landessozialgericht [LSG], Beschluss vom 11. April 2011 - L 7 AS 214/11 B ER; Breitkreuz in: Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl. 2014, § 83 Rn. 4; Wündrich, Vorläufiger Rechtsschutz im sozialgerichtlichen Verfahren im Bereich des SGB II, SGb 2009, S. 267; Hölzer, Der einstweilige gerichtliche Rechtsschutz bei Streitigkeiten nach dem SGB II, info also 2010, S. 99, 101).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.05.2014 - L 13 AS 132/14
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 31.07.2013 - L 13 AS 193/13
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 02.06.2015 - L 13 AS 127/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 16.11.2015 - L 15 AS 214/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 24.06.2015 - L 13 AS 113/15
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 18.09.2018 - L 13 AS 126/18
    Aus diesem Grund kann insbesondere im Eilverfahren auch die Tabelle zu § 12 WoGG zu Grunde zu legen und diese durch einen angemessenen Zuschlag von 10 % zu den Tabellenwerten zu erhöhen sein, sodass mögliche Unbilligkeiten der Pauschalierung ausgeglichen werden (vgl. Senat, Beschluss vom 13. September 2017 - L 13 AS 240/17 B ER - Beschluss vom 31. Juli 2013 - L 13 AS 193/13 B ER - Beschluss vom 28. Mai 2014 - L 13 AS 132/14 B ER - Beschluss vom 24. Juni 2015 - L 13 AS 113/15 B ER; BSG, Urteil vom 12. Dezember 2013 - B 4 AS 87/12 R - juris Rn. 25, 28; Urteil vom 26. Mai 2011 - B 14 AS 132/10 R - juris Rn. 29).

    Der Senat hat bereits mehrfach entschieden (vgl. Senatsbeschluss vom 2. Juni 2015 - L 13 AS 127/15 ER; vom 13. September 2017 - L 13 AS 240/17 B ER), dass in Fällen der vorliegenden Art der dauerhafte Erhalt einer Wohnung möglich, realistisch und leistungsrechtlich erwünscht sein muss, anderenfalls ist die Sicherung dieses Zieles mit den vorläufigen Regelungsmechanismen einer einstweiligen Anordnung nicht sachgerecht.

  • LSG Niedersachsen-Bremen, 21.12.2018 - L 13 AS 196/18
    Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung war bereits unzulässig, weil es vorliegend an einem streitigen Rechtsverhältnis fehlt und nach der Rechtsprechung des Senats der Erlass einer einstweiligen Anordnung hinsichtlich bestandskräftig geregelter Zeiträume nicht in Betracht kommt (vgl. Beschluss des Senats vom 13. September 2017 - L 13 AS 240/17 B ER).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.10.2018 - L 13 AS 182/18
    Zutreffend hat das SG in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Beschluss vom 13. September 2017 - L 13 AS 240/17 B ER) darauf abgestellt, dass die Wohnung des Antragstellers und der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Ehefrau nicht kostenangemessen ist und damit eine Darlehensgewährung zur Tilgung von Schulden beim Energieversorger gemäß § 22 Abs. 8 Zweites Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) objektiv nicht geeignet ist, die Wohnung auf Dauer zu sichern.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 30.11.2017 - L 13 AS 269/17
    Der Senat vermag nach vorläufiger Prüfung nicht zu erkennen, dass das zugrunde liegende Konzept derartige gravierende Mängel aufweist, die auch nicht im weiteren Verfahren nachgebessert werden können, so dass bisher nicht erkennbar ist, dass sich die Entscheidung des Antragsgegners wahrscheinlich als rechtswidrig erweisen wird (vgl. Senatsbeschluss vom 13. September 2017 - L 13 AS 240/17 B ER).
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